Erzbistum Freiburg
.Dienstordnung für Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen und Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen in der Erzdiözese Freiburg
Geltungszeitraum von: 01.09.2020
Geltungszeitraum bis: 31.12.2025
Dienstordnung für Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen und Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen in der Erzdiözese Freiburg
[Anlage 4a zur AVO]
(VO vom 30. Oktober 1990, ABl. 1990, S. 497
geändert durch VO vom
1. Juli 1992, ABl. 1992, S. 391,
27. Juni 2008, ABl. 2008, S. 359,
7. August 2009, ABl. 2009, S. 123,
29. November 2012, ABl. 2012, S. 415,
21. März 2013, ABl. 2013, S. 64,
06. Juli 2020, ABl. 2020, S. 376)
Abschnitt I: Personeller und sachlicher Geltungsbereich
###§ 1
Diese Ordnung gilt für Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen und Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen im Dienst des Erzbistums Freiburg.
###§ 2
Für den Dienst gilt die "Ordnung für Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen in der Erzdiözese Freiburg" vom 5. Juli 1988 (ABl. 1988, S. 391) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
#Abschnitt II: Vorbereitungsdienst
###§ 3
(1) Ziel, Dauer und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes bestimmen sich nach der "Ordnung für Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen in der Erzdiözese Freiburg" vom 5. Juli 1988 (ABl. 1988, S. 391) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Während des Vorbereitungsdienstes besteht ein zum Zweck der Ausbildung befristetes Arbeitsverhältnis. 2Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes (§§ 3 – 7) und des berufspraktischen Jahres (§§ 8 -11) führt der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin die Dienstbezeichnung "Pastoralassistent" bzw. "Pastoralassistentin".
###§ 4
(1) Der Vorbereitungsdienst beginnt mit dem Tage des Dienstantritts, der vom Erzbischöflichen Ordinariat festgesetzt wird, und endet nach Ablauf von zwei Jahren seit Übernahme in den Vorbereitungsdienst, es sei denn, dass die Übernahme in das berufspraktische Jahr wegen des Beginns des neuen Schuljahres vor Ablauf des Zeitraums von zwei Jahren erfolgt.
(2) Für den Fall der ganzen oder teilweisen Wiederholung des Vorbereitungsdienstes verlängert sich das Ausbildungsverhältnis um den dafür festgelegten Zeitraum.
###§ 5
1Während des ersten Jahres des Vorbereitungsdienstes wird ein Entgelt in Höhe von 90% der Entgeltgruppe 12 Stufe 1 gezahlt. 2Während des zweiten Jahres des Vorbereitungsdienstes wird ein Entgelt nach Entgeltgruppe 12 Stufe 1 gezahlt. 3Während des Vorbereitungsdienstes finden die Regelungen über die Gewährung einer Kinderzulage nach § 23 AVO und über die Gewährung einer Jahressonderzahlung nach § 25 AVO Anwendung.
###§ 6
1Während des Vorbereitungsdienstes besteht Anspruch auf Erholungsurlaub nach den Regelungen der AVO. 2Grundsätzlich ist der Urlaub während der Schulferien und möglichst zusammenhängend zu nehmen.
###§ 7
Im Übrigen finden auf den Vorbereitungsdienst die für Ausbildungsverhältnisse allgemein geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen des Erzbistums Freiburg in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
#Abschnitt III: Berufspraktisches Jahr
###§ 8
1Über die Zulassung zum berufspraktischen Jahr entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat. 2Die Ablegung der Zweiten Dienstprüfung begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in das berufspraktische Jahr.
###§ 9
(1) 1Während des berufspraktischen Jahres besteht ein befristetes Arbeitsverhältnis, das der Erprobung für den späteren Dienst als Pastoralreferent/Pastoralreferentin dient. 2Das Arbeitsverhältnis beginnt mit dem Tage des Dienstantritts, der vom Erzbischöflichen Ordinariat festgesetzt wird, und endet mit Ablauf eines Jahres.
(2) Entstehen während des berufspraktischen Jahres Zweifel hinsichtlich der Eignung und Befähigung oder treten Leistungsmängel auf, kann das Erzbischöfliche Ordinariat die ganze oder teilweise Wiederholung des berufspraktischen Jahres anordnen.
###§ 10
1Während des berufspraktischen Jahres wird ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 12 Stufe 2 gezahlt. 2Die Regelungen über die Gewährung einer Kinderzulage nach § 23 AVO und über die Gewährung einer Jahressonderzahlung nach § 25 AVO finden Anwendung.
###§ 11
Für den Erholungsurlaub im berufspraktischen Jahr findet § 6 entsprechend Anwendung.
#Abschnitt IV: Arbeitsverhältnis
###§ 12
(1) 1Nach Abschluss des berufspraktischen Jahres entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer. 2Es besteht kein Rechtsanspruch auf die unbefristete Anstellung. 3Die unbefristete Einstellung setzt die bischöfliche Beauftragung für den pastoralen Dienst voraus.
(2) Die Probezeit entfällt, wenn das berufspraktische Jahr im Erzbistum Freiburg abgeleistet wurde.
###§ 13
Die Eingruppierung der Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Entgeltgruppenverzeichnisses (Anlage 1 zur AVO).
###§ 14
(1) 1Der Dienstbereich und die Aufgaben an der zugewiesenen Stelle werden durch das Erzbischöfliche Ordinariat im Benehmen mit dem unmittelbaren Vorgesetzten festgelegt. 2Hierbei werden die pastoralen Erfordernisse und die besonderen Belange und Fähigkeiten des Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin berücksichtigt.
(2) 1Zum dienstlichen Auftrag des Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin gehört in der Regel die Erteilung von sechs bis zwölf Wochenstunden schulischen Religionsunterrichts. 2Über Ausnahmen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
###§ 15
(1) 1Der Pastoralreferent/die Pastoralreferentin kann abgeordnet und versetzt werden, wenn dienstliche, insbesondere pastorale Gründe dies erfordern. 2Hierbei werden besondere persönliche und familiäre Verhältnisse angemessen berücksichtigt. 3Der Pastoralreferent/die Pastoralreferentin ist vor der Anordnung der Abordnung oder Versetzung zu hören.
(2) Der Pastoralreferent/die Pastoralreferentin kann sich um eine andere Stelle bewerben.
###§ 16
(1) Unmittelbarer Vorgesetzter ist der im Dienstbereich für die Seelsorge Verantwortliche bzw. die vom Erzbischöflichen Ordinariat zum Vorgesetzten bestellte Person.
(2) 1Unbeschadet der eigenen Verantwortung in dem zugewiesenen Aufgabenbereich ist der Pastoralreferent/die Pastoralreferentin um der Einheit des pastoralen Dienstes willen an die Weisungen des unmittelbaren Vorgesetzten gebunden. 2Für den schulischen Religionsunterricht sind die Anweisungen der zuständigen kirchlichen und staatlichen Stellen zu beachten.
(3) Der Pastoralreferent/die Pastoralreferentin ist zur Zusammenarbeit mit den anderen Mitarbeitern des pastoralen Dienstes seines ihres Dienstbereiches, wie auch zur Teilnahme an den Dienstbesprechungen der pastoralen Mitarbeiter verpflichtet.
###§ 17
(1) Die Aufgaben sind so zu bestimmen, dass sie in der Regel innerhalb der allgemeinen im kirchlichen Dienst geltenden wöchentlichen Arbeitszeit erfüllt werden können.
(2) 1Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche einschließlich der Sonn- und Feiertage erfolgt durch den unmittelbaren Vorgesetzten in Absprache mit dem Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin. 2Sie bestimmt sich nach den zugewiesenen Aufgaben und den hieraus folgenden dienstlichen Notwendigkeiten.
(3) 1Über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit ist durch Freizeit auszugleichen. 2Zeitzuschläge werden gewährt mit Ausnahme der Zeitzuschläge für Überstunden sowie mit der Maßgabe, dass Zeiten der Teilnahme an gottesdienstlichen Feiern nicht berücksichtigt werden. 3Überstundenvergütungen werden nicht gewährt.
(4) Die Zeitzuschläge können durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag oder durch Dienstvereinbarung gem. § 38 Abs. 3 MAVO pauschaliert werden.
(5) 1Dem Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin steht wöchentlich ein dienstfreier Tag zu, bei regelmäßigem Dienst an Sonn- und Feiertagen darüber hinaus ein freier Samstag mit darauffolgendem Sonntag im Monat. 2Mindestens die Hälfte der Samstage mit darauffolgendem Sonntag muss im Jahresdurchschnitt dienstfrei bleiben.
###§ 18
1Der Pastoralreferent/die Pastoralreferentin ist verpflichtet, in der Seelsorgeeinheit, in der er/sie tätig ist, zu wohnen. 2Bei einer Zuweisung zu einer sonstigen überörtlichen Einrichtung ist Wohnung in einer Gemeinde des Dienstbereiches zu nehmen. 3Über Ausnahmen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
###§ 19
1Dienstfahrten innerhalb des Dienstbereiches gelten allgemein als genehmigt. 2Dienstfahrten in einen Ort außerhalb des Dienstbereiches bedürfen vor Antritt der Genehmigung des zuständigen Vorgesetzten.
###§ 20
Für das Arbeitsverhältnis des Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin gelten im Übrigen die für Mitarbeiter im kirchlichen Dienst des Erzbistums Freiburg bestehenden allgemeinen Vorschriften in ihrer jeweiligen Fassung.
###§ 21
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.