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Geltungszeitraum von: 02.07.2020

Geltungszeitraum bis: 20.10.2020

Instruktion zur Feier der Liturgie in Zeiten der Corona-Krise (InstrLitCoV) – Anwendungserlass zur CoronaVO

vom 1. Juli 2020

(ABl. 2020. S. 359)

Die Kirche weiß sich verpflichtet, die Gesundheit aller zu schützen, die einen Gottesdienst mitfeiern. Deshalb sind Gottesdienste so zu gestalten, dass die Gefahr einer Ansteckung auszuschließen ist. Gleichzeitig ist nicht außer Acht zu lassen, dass bei jedem Gottesdienst Form und Ästhetik eine wesentliche Rolle spielen. Alle diesbezüglichen Faktoren sind in guter Weise gegeneinander abzuwiegen.
Zu der Corona-Verordnung (CoronaVO) des Landes Baden-Württemberg in der geltenden Fassung und den einschlägigen Verordnungen der Ministerien ergeht folgender Anwendungserlass zur Feier von Gottesdiensten in der Erzdiözese Freiburg:
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I. Allgemeine Hinweise

1)
In allen Kirchen, die von ihrer Größe und ihrer Einrichtung her dazu geeignet sind, können öffentliche Gottesdienste gefeiert werden.
2)
Taufen, Firmungen und Hochzeiten verlangen wegen ihres besonderen, teils mit engerem physischen Kontakt verbundenen liturgischen Charakters eine besonders sorgfältige Einhaltung der Regeln. Tauffeiern sind bevorzugt als Einzeltaufen zu feiern.
3)
Die gemeinschaftliche Feier der Krankensalbung ist weiterhin nicht möglich; hingegen unterliegt die Einzelspendung der Krankensalbung und die Überbringung der Krankenkommunion im Einzelfall – abgesehen von der Einhaltung der gebotenen Hygienestandards – keinen Einschränkungen.
4)
Das Führen einer Teilnehmerliste bei Gottesdiensten und das Aufbewahren derselben zur etwaigen Nachverfolgung der Mitfeiernden ist nicht vorgesehen.
5)
Dem Liturgischen Dienst und den Mitfeiernden ist es freigestellt, während des Gottesdienstes einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
6)
Die örtlichen Behörden können ergänzende – ggf. strengere - Allgemeinverfügungen erlassen, die zu beachten sind.
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II. Grundlegendes im Hinblick auf die Feier der Liturgie und den Kirchenraum

1)
Der Zugang zu den Gottesdiensten wird begrenzt. Zu einem Gottesdienst können nur so viele Personen zugelassen werden, wie es mit einem Mindestabstand von 2 m zwischen den Personen bzw. zwischen den Familien (s. II.2) nach allen Seiten möglich ist. Die Mitwirkenden im Liturgischen Dienst sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Wenn regelmäßig Gläubige abgewiesen werden müssen, kann der Mindestabstand von 2 m auf bis zu 1,5 m verringert werden.
2)
Auf diese Begrenzung gilt es genau zu achten, so z.B. durch Einlasskontrollen, gezielt ausgesprochene Einladungen (Zielgruppen) oder durch vorherige Anmeldung.
Die Bestuhlung wird durch Absperrungen oder Markierungen so gestaltet, dass der vorgeschriebene Abstand zwischen den Gläubigen nach allen Seiten gewahrt bleibt.
Familien, die miteinander in häuslicher Gemeinschaft wohnen oder in gerader Linie miteinander verwandt sind (Großeltern, Eltern, Kinder), werden nicht getrennt. Gleiches gilt für sonstige Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben. Es empfiehlt sich, die Sitzplätze im Gottesdienstraum zu kennzeichnen, um diese Abstände garantieren zu können und einen guten Überblick zu behalten.
Auch bei den Laufwegen in den Kirchen (Ein-/Ausgang, Mittel-/Seitengänge) ist dieser Abstand zu beachten; ebenso im Chorraum der Kirche und in der Sakristei. Hilfreich ist es, für das Betreten und das Verlassen des Gottesdienstraumes verschiedene Türen vorzusehen.
3)
Den Mitfeiernden ist im Kirchenraum die Möglichkeit zur Handdesinfektion zu bieten. Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass von Vielen berührte Einrichtungsgegenstände (Türklinken, Bänke etc.) nach jeder Veranstaltung gereinigt werden.
Der Gebrauch von Seifenwasser ist ausreichend.
Wo möglich werden Türen, insbesondere bei Windfängen, offengehalten, um Kontaktmöglichkeiten zu minimieren. Aus diesem Grund sollten in den Kirchen auch keine Gotteslobe ausliegen, da diese sonst nach jeder Benutzung zu reinigen sind. Die Weihwasserbecken an den Kircheneingängen bleiben weiterhin leer.
4)
In den Kirchen ist für eine ausreichende Belüftung zu sorgen – gerade auch während der Gottesdienste.
5)
Damit diese Regelungen eingehalten werden, braucht es Haupt- und Ehrenamtliche, die sich bereit erklären, im Sinn eines Empfangs- und Ordnerdienstes auf deren Einhaltung zu achten. Bei diesem Dienst ist auf das Tragen einer Alltagsmaske zu bestehen.
6)
Die Verantwortlichen vor Ort müssen für jeden Gottesdienstort – auch für Gottesdienste unter freiem Himmel – ein schriftliches Hygienekonzept (bisher als Infektionsschutzkonzept bezeichnet) erstellen, das die Umsetzung der Vorgaben darstellt, eine verantwortliche Person ausweist und den örtlichen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen ist.
Gleichzeitig ist in geeigneter Weise bekanntzumachen, dass Personen mit Krankheitssymptomen nicht an der Feier des Gottesdienstes teilnehmen können.
7)
Auch wenn die Abstandsregeln eingehalten werden, bedeutet Gesang ein mögliches Risiko für Ansteckungen. Deswegen wird auf das Singen von Gemeindeliedern verzichtet; liturgische Wechselgesänge / Responsorien können in verhaltenem Maß gebraucht werden.
Eine ausgewogene musikalische Gestaltung des Gottesdienstes – mit Instrumentalmusik (Orgel, Bläser etc.), Kantoren- oder Scholagesang u. ä. – ist anzustreben.
Bei der musikalischen Gestaltung ist darauf zu achten, dass sowohl Sängerinnen und Sänger einer Schola sowie Instrumentalisten einen Abstand von 2 m in alle Richtungen einhalten.
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III. Regelungen für die liturgische Gestaltung der Heiligen Messe, insbesondere des eucharistischen Teils:

1)
Zum Liturgischen Dienst gehören in der Regel neben dem Priester und dem Diakon die Ministrantinnen und Ministranten, Lektorinnen und Lektoren, Kantorinnen und Kantoren und die Organistin oder der Organist. Die Einteilung und Ausübung dieser Dienste sollte unter der Berücksichtigung des vorhandenen Raumes und der vorgegebenen Abstandsregeln geschehen. Auf größere Konzelebrationen soll derzeit noch verzichtet werden.
2)
Die Körbe für die Kollekte werden nicht durch die Reihe gereicht, sondern am Ausgang aufgestellt.
3)
Die Mesnerin oder der Mesner ist gehalten, Kelch, Hostienschale, Patene sowie Wein- und Wassergefäße besonders sorgfältig zu reinigen. Die Befüllung der Hostienschale erfolgt in der Form, dass hierzu eine Alltagsmaske und Handschuhe zu tragen sind. Das in manchen Gemeinden praktizierte Einlegen der Hostien durch die Gläubigen entfällt.
4)
Der Priester, ggf. der Diakon oder andere Kommunionspenderinnen oder Kommunionspender desinfizieren sich vor dem Gottesdienst und vor der Kommunionspendung ihre Hände. Die Gaben und Gefäße für die Feier der Eucharistie befinden sich schon auf dem Altar oder in dessen unmittelbarer Nähe. Nur der Priester oder Diakon nehmen die Gaben und Gefäße in die Hand.
5)
Während des gesamten Hochgebets bleibt die Schale mit den Hostien für die Kommunion der Gläubigen mit der Palla bedeckt.
6)
Auf den Friedensgruß mit Handschlag, Umarmen etc. wird weiterhin verzichtet.
7)
Die Kommunionspendung erfolgt durch Hinzutreten der Mitfeiernden, wobei auch hier immer der Mindestabstand zwischen den Mitfeiernden eingehalten werden muss. Hier empfiehlt es sich, ggf. Abstände auf dem Kirchenboden farbig zu markieren.
8)
Die Kommunion wird ohne individuellen Spendedialog („Der Leib Christi.“ – „Amen.“) ausgeteilt. Dieser wird einmal kollektiv zu Beginn der Kommunionausteilung gesprochen. Den Gläubigen wird die Kommunion in angemessenem Abstand gereicht.
Mund- und Kelchkommunion werden in der Messfeier weiterhin nicht praktiziert.
9)
Kinder und Erwachsene, die zur Kommunion hinzutreten, aber nicht kommunizieren, werden ohne Berührung gesegnet.
10)
Vom Sonntagsgebot wird weiterhin Dispens erteilt. Dies ist auch ein deutliches Signal für ältere Menschen oder Personen, die zu einer Risikogruppe gehören. Diese sollen einerseits nicht grundsätzlich von der Möglichkeit der Mitfeier des Gottesdienstes ausgeschlossen werden, aber andererseits auch keine falsche innere Verpflichtung verspüren, trotz des Bewusstseins der eigenen Gefährdung am Gottesdienst teilzunehmen.
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IV. Regelungen für die Gestaltung von Gottesdiensten im Freien

1)
Von der Möglichkeit, Gottesdienste im Freien zu feiern, kann in den Sommermonaten großzügig Gebrauch gemacht werden. Im Übrigen gelten für Gottesdienste im Freien die gleichen Regeln wie für Gottesdienste in geschlossenen Räumen.
Prozessionen können nur dann durchgeführt werden, wenn die vorgesehenen Abstände beim Gehen gut eingehalten werden können; allfällige Genehmigungen der örtlichen Behörden müssen eingeholt werden. Dies ist auch im Hinblick auf Wallfahrten zu beachten.
Diese Instruktion tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Freiburg i. Br., den 1. Juli 2020
Erzbischof Stephan Burger