Erzbistum Freiburg
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Geltungszeitraum von: 02.07.2020
Geltungszeitraum bis: 20.10.2020
Instruktion zur Feier der Liturgie in Zeiten der Corona-Krise (InstrLitCoV) – Anwendungserlass zur CoronaVO
vom 1. Juli 2020
(ABl. 2020. S. 359)
1Die Kirche weiß sich verpflichtet, die Gesundheit aller zu schützen, die einen Gottesdienst mitfeiern. 2Deshalb sind Gottesdienste so zu gestalten, dass die Gefahr einer Ansteckung auszuschließen ist. 3Gleichzeitig ist nicht außer Acht zu lassen, dass bei jedem Gottesdienst Form und Ästhetik eine wesentliche Rolle spielen. 4Alle diesbezüglichen Faktoren sind in guter Weise gegeneinander abzuwiegen.
5Zu der Corona-Verordnung (CoronaVO) des Landes Baden-Württemberg in der geltenden Fassung und den einschlägigen Verordnungen der Ministerien ergeht folgender Anwendungserlass zur Feier von Gottesdiensten in der Erzdiözese Freiburg:
#I. Allgemeine Hinweise
- 1)
- In allen Kirchen, die von ihrer Größe und ihrer Einrichtung her dazu geeignet sind, können öffentliche Gottesdienste gefeiert werden.
- 2)
- 1Taufen, Firmungen und Hochzeiten verlangen wegen ihres besonderen, teils mit engerem physischen Kontakt verbundenen liturgischen Charakters eine besonders sorgfältige Einhaltung der Regeln. 2Tauffeiern sind bevorzugt als Einzeltaufen zu feiern.
- 3)
- Die gemeinschaftliche Feier der Krankensalbung ist weiterhin nicht möglich; hingegen unterliegt die Einzelspendung der Krankensalbung und die Überbringung der Krankenkommunion im Einzelfall – abgesehen von der Einhaltung der gebotenen Hygienestandards – keinen Einschränkungen.
- 4)
- Das Führen einer Teilnehmerliste bei Gottesdiensten und das Aufbewahren derselben zur etwaigen Nachverfolgung der Mitfeiernden ist nicht vorgesehen.
- 5)
- Dem Liturgischen Dienst und den Mitfeiernden ist es freigestellt, während des Gottesdienstes einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
- 6)
- Die örtlichen Behörden können ergänzende – ggf. strengere - Allgemeinverfügungen erlassen, die zu beachten sind.
II. Grundlegendes im Hinblick auf die Feier der Liturgie und den Kirchenraum
- 1)
- 1Der Zugang zu den Gottesdiensten wird begrenzt. 2Zu einem Gottesdienst können nur so viele Personen zugelassen werden, wie es mit einem Mindestabstand von 2 m zwischen den Personen bzw. zwischen den Familien (s. II.2) nach allen Seiten möglich ist. 3Die Mitwirkenden im Liturgischen Dienst sind hierbei nicht zu berücksichtigen. 4Wenn regelmäßig Gläubige abgewiesen werden müssen, kann der Mindestabstand von 2 m auf bis zu 1,5 m verringert werden.
- 2)
- 1Auf diese Begrenzung gilt es genau zu achten, so z.B. durch Einlasskontrollen, gezielt ausgesprochene Einladungen (Zielgruppen) oder durch vorherige Anmeldung.2Die Bestuhlung wird durch Absperrungen oder Markierungen so gestaltet, dass der vorgeschriebene Abstand zwischen den Gläubigen nach allen Seiten gewahrt bleibt.3Familien, die miteinander in häuslicher Gemeinschaft wohnen oder in gerader Linie miteinander verwandt sind (Großeltern, Eltern, Kinder), werden nicht getrennt. 4Gleiches gilt für sonstige Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben. 5Es empfiehlt sich, die Sitzplätze im Gottesdienstraum zu kennzeichnen, um diese Abstände garantieren zu können und einen guten Überblick zu behalten.6Auch bei den Laufwegen in den Kirchen (Ein-/Ausgang, Mittel-/Seitengänge) ist dieser Abstand zu beachten; ebenso im Chorraum der Kirche und in der Sakristei. 7Hilfreich ist es, für das Betreten und das Verlassen des Gottesdienstraumes verschiedene Türen vorzusehen.
- 3)
- 1Den Mitfeiernden ist im Kirchenraum die Möglichkeit zur Handdesinfektion zu bieten. 2Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass von Vielen berührte Einrichtungsgegenstände (Türklinken, Bänke etc.) nach jeder Veranstaltung gereinigt werden.3Der Gebrauch von Seifenwasser ist ausreichend.4Wo möglich werden Türen, insbesondere bei Windfängen, offengehalten, um Kontaktmöglichkeiten zu minimieren. 5Aus diesem Grund sollten in den Kirchen auch keine Gotteslobe ausliegen, da diese sonst nach jeder Benutzung zu reinigen sind. 6Die Weihwasserbecken an den Kircheneingängen bleiben weiterhin leer.
- 4)
- In den Kirchen ist für eine ausreichende Belüftung zu sorgen – gerade auch während der Gottesdienste.
- 5)
- 1Damit diese Regelungen eingehalten werden, braucht es Haupt- und Ehrenamtliche, die sich bereit erklären, im Sinn eines Empfangs- und Ordnerdienstes auf deren Einhaltung zu achten. 2Bei diesem Dienst ist auf das Tragen einer Alltagsmaske zu bestehen.
- 6)
- 1Die Verantwortlichen vor Ort müssen für jeden Gottesdienstort – auch für Gottesdienste unter freiem Himmel – ein schriftliches Hygienekonzept (bisher als Infektionsschutzkonzept bezeichnet) erstellen, das die Umsetzung der Vorgaben darstellt, eine verantwortliche Person ausweist und den örtlichen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen ist.2Gleichzeitig ist in geeigneter Weise bekanntzumachen, dass Personen mit Krankheitssymptomen nicht an der Feier des Gottesdienstes teilnehmen können.
- 7)
- 1Auch wenn die Abstandsregeln eingehalten werden, bedeutet Gesang ein mögliches Risiko für Ansteckungen. 2Deswegen wird auf das Singen von Gemeindeliedern verzichtet; liturgische Wechselgesänge / Responsorien können in verhaltenem Maß gebraucht werden.3Eine ausgewogene musikalische Gestaltung des Gottesdienstes – mit Instrumentalmusik (Orgel, Bläser etc.), Kantoren- oder Scholagesang u. ä. – ist anzustreben.4Bei der musikalischen Gestaltung ist darauf zu achten, dass sowohl Sängerinnen und Sänger einer Schola sowie Instrumentalisten einen Abstand von 2 m in alle Richtungen einhalten.
III. Regelungen für die liturgische Gestaltung der Heiligen Messe, insbesondere des eucharistischen Teils:
- 1)
- 1Zum Liturgischen Dienst gehören in der Regel neben dem Priester und dem Diakon die Ministrantinnen und Ministranten, Lektorinnen und Lektoren, Kantorinnen und Kantoren und die Organistin oder der Organist. 2Die Einteilung und Ausübung dieser Dienste sollte unter der Berücksichtigung des vorhandenen Raumes und der vorgegebenen Abstandsregeln geschehen. 3Auf größere Konzelebrationen soll derzeit noch verzichtet werden.
- 2)
- Die Körbe für die Kollekte werden nicht durch die Reihe gereicht, sondern am Ausgang aufgestellt.
- 3)
- 1Die Mesnerin oder der Mesner ist gehalten, Kelch, Hostienschale, Patene sowie Wein- und Wassergefäße besonders sorgfältig zu reinigen. 2Die Befüllung der Hostienschale erfolgt in der Form, dass hierzu eine Alltagsmaske und Handschuhe zu tragen sind. 3Das in manchen Gemeinden praktizierte Einlegen der Hostien durch die Gläubigen entfällt.
- 4)
- 1Der Priester, ggf. der Diakon oder andere Kommunionspenderinnen oder Kommunionspender desinfizieren sich vor dem Gottesdienst und vor der Kommunionspendung ihre Hände. 2Die Gaben und Gefäße für die Feier der Eucharistie befinden sich schon auf dem Altar oder in dessen unmittelbarer Nähe. 3Nur der Priester oder Diakon nehmen die Gaben und Gefäße in die Hand.
- 5)
- Während des gesamten Hochgebets bleibt die Schale mit den Hostien für die Kommunion der Gläubigen mit der Palla bedeckt.
- 6)
- Auf den Friedensgruß mit Handschlag, Umarmen etc. wird weiterhin verzichtet.
- 7)
- 1Die Kommunionspendung erfolgt durch Hinzutreten der Mitfeiernden, wobei auch hier immer der Mindestabstand zwischen den Mitfeiernden eingehalten werden muss. 2Hier empfiehlt es sich, ggf. Abstände auf dem Kirchenboden farbig zu markieren.
- 8)
- 1Die Kommunion wird ohne individuellen Spendedialog („Der Leib Christi.“ – „Amen.“) ausgeteilt. 2Dieser wird einmal kollektiv zu Beginn der Kommunionausteilung gesprochen. 3Den Gläubigen wird die Kommunion in angemessenem Abstand gereicht.4Mund- und Kelchkommunion werden in der Messfeier weiterhin nicht praktiziert.
- 9)
- Kinder und Erwachsene, die zur Kommunion hinzutreten, aber nicht kommunizieren, werden ohne Berührung gesegnet.
- 10)
- 1Vom Sonntagsgebot wird weiterhin Dispens erteilt. 2Dies ist auch ein deutliches Signal für ältere Menschen oder Personen, die zu einer Risikogruppe gehören. 3Diese sollen einerseits nicht grundsätzlich von der Möglichkeit der Mitfeier des Gottesdienstes ausgeschlossen werden, aber andererseits auch keine falsche innere Verpflichtung verspüren, trotz des Bewusstseins der eigenen Gefährdung am Gottesdienst teilzunehmen.
IV. Regelungen für die Gestaltung von Gottesdiensten im Freien
- 1)
- 1Von der Möglichkeit, Gottesdienste im Freien zu feiern, kann in den Sommermonaten großzügig Gebrauch gemacht werden. 2Im Übrigen gelten für Gottesdienste im Freien die gleichen Regeln wie für Gottesdienste in geschlossenen Räumen.3Prozessionen können nur dann durchgeführt werden, wenn die vorgesehenen Abstände beim Gehen gut eingehalten werden können; allfällige Genehmigungen der örtlichen Behörden müssen eingeholt werden. 4Dies ist auch im Hinblick auf Wallfahrten zu beachten.
Diese Instruktion tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Freiburg i. Br., den 1. Juli 2020
Erzbischof Stephan Burger