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Geltungszeitraum von: 04.05.2020

Geltungszeitraum bis: 01.07.2020

Instruktion zur Feier der Liturgie in Zeiten der Corona-Krise (InstrLitCoV) – Anwendungserlass zur CoronaVO

vom 4. Mai 2020

(ABl. 2020. S. 339)

Zu § 3 der Corona-Verordnung (CoronaVO) des Landes Baden-Württemberg vom 17. März 2020 in der ab 4. Mai 2020 gültigen Fassung ergeht folgender Anwendungserlass zur Feier von Gottesdiensten in der Erzdiözese Freiburg:
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I. Allgemeine Hinweise

1)
In allen Kirchen, die von ihrer Größe und ihrer Einrichtung her dazu geeignet sind, können wieder öffentliche Gottesdienste gefeiert werden.
2)
Taufen und Hochzeiten verlangen wegen ihres besonderen, teils mit engerem physischen Kontakt verbundenen liturgischen Charakters eine besonders sorgfältige Einhaltung der Regeln. Tauffeiern in dieser Zeit sind als Einzeltaufen zu feiern. Nach wie vor empfiehlt es sich aber, aufschiebbare Feiern nach Rücksprache mit den Familien zu verlegen.
3)
Die gemeinschaftliche Feier der Krankensalbung ist weiterhin nicht möglich. Die Einzelspendung der Krankensalbung und die Überbringung der Krankenkommunion im Einzelfall (Wegzehrung) sind davon unberührt.
4)
Trauergottesdienste dürfen in den Kirchen nach den unten aufgeführten Vorgaben gefeiert werden. Für Beerdigungen und Trauerfeiern unter freiem Himmel gilt eine Höchstzahl von 50 Teilnehmenden. Der Liturgische Dienst ist hier hinzuzurechnen, nicht aber der Bestatter und weitere Mitarbeiter.
5)
Wallfahrten in größeren Gruppen und Wallfahrtsgottesdienste in großen Gruppen bleiben bis auf weiteres ausgesetzt.
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II. Grundlegendes im Hinblick auf den Kirchenraum

1)
Der Zugang zu den Gottesdiensten wird begrenzt. Die Höchstzahl der Mitfeiernden ergibt sich aus der Anzahl der vorhandenen Sitzplätze im Gottesdienstraum unter Einhaltung des notwendigen Mindestabstands von 2 m pro Mitfeierndem nach allen Seiten. Die Mitwirkenden im Liturgischen Dienst sind hierauf nicht anzurechnen.
2)
Auf diese Begrenzung gilt es genau zu achten, so z.B. durch Einlasskontrollen, gezielt ausgesprochene Einladungen (Zielgruppen) oder auch durch Formen der vorherigen Anmeldung. Hier soll vor Ort eine auf die konkrete Situation abgestimmte Lösung gefunden werden, die gut vermittelt und kommuniziert werden kann.
Die Bestuhlung wird durch Absperrungen oder Markierungen so gestaltet, dass der vorgeschriebene Abstand von 2 m zwischen den Gläubigen nach allen Seiten gewahrt bleibt. Familien oder in Hausgemeinschaft miteinander Lebende werden diesbezüglich nicht getrennt. Es empfiehlt sich, die Sitzplätze im Gottesdienstraum zu kennzeichnen, um diese Abstände garantieren zu können und einen guten Überblick zu behalten.
Auch bei den Laufwegen in den Kirchen (Ein-/Ausgang, Mittel-/Seitengänge) muss dieser Abstand garantiert werden können, um jede Form des Körperkontakts zu vermeiden. Ebenso im Chorraum der Kirche und in der Sakristei. Hilfreich ist es, für das Betreten und das Verlassen des Gottesdienstraumes verschiedene Türen vorzusehen.
3)
Den Mitfeiernden, denen das Tragen einer Alltagsmaske empfohlen wird, ist im Kirchenraum die Möglichkeit zur Handdesinfektion zu bieten. Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass von Vielen berührte Einrichtungsgegenstände (Türklinken, Bänke etc.) vor und nach jeder Veranstaltung desinfiziert werden. Wo möglich werden Türen, insbesondere bei Windfängen, aufgestellt, um Kontaktmöglichkeiten zu minimieren. Aus diesem Grund sollten in den Kirchen auch keine Gotteslobe ausliegen, da diese sonst nach jeder Benutzung zu desinfizieren sind. Die Weihwasserbecken an den Kircheneingängen bleiben weiterhin leer.
4)
Damit diese Regelungen eingehalten werden, braucht es Haupt- und Ehrenamtliche, die sich bereit erklären, im Sinn eines Empfangs- und Ordnerdienstes auf deren Einhaltung zu achten. Hier liegt es nahe, bei diesem Dienst auf das Tragen einer Alltagsmaske zu bestehen.
5)
Die Verantwortlichen vor Ort müssen für jeden Gottesdienstort – auch für Gottesdienste unter freiem Himmel – ein schriftliches Infektionsschutzkonzept erstellen, das die Umsetzung der Vorgaben darstellt, eine verantwortliche Person ausweist und den örtlichen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen ist. Eine diesbezügliche Vorlage, die um ortsbezogene Präzisierungen ergänzt werden kann, wird von Seiten des Erzbischöflichen Ordinariats zur Verfügung gestellt.
Gleichzeitig ist in geeigneter Weise bekanntzumachen, dass Personen mit Krankheitssymptomen nicht an der Feier des Gottesdienstes teilnehmen können.
6)
Im Blick auf die zu treffenden Vorkehrungen ist gut abzuwägen, welche und wie viele Gottesdienste in einer Kirchengemeinde gefeiert werden können. Ein sukzessiver Einstieg und die Konzentration auf bestimmte Gottesdienstorte legt sich für den Anfang nahe. Die Vielfalt der Gottesdienstformen (neben Messfeier und Wort-Gottes-Feier auch das Stundengebet, die Eucharistische Anbetung, das Rosenkranzgebet etc.) ist anzustreben.
7)
Von der Möglichkeit, Gottesdienste im Freien zu feiern, kann in den kommenden Sommermonaten großzügig Gebrauch gemacht werden. Der Mindestabstand zwischen den Mitfeiernden von 2m in alle Richtungen ist auch hierbei einzuhalten und muss kontrollierbar bleiben, so dass bei gottesdienstlichen Feiern im Freien nicht mehr als 100 Personen teilnehmen sollen. Von Prozessionen ist in dieser Zeit dagegen abzusehen, da es äußerst schwierig wird, hierbei die vorhergesehenen Abstände dauerhaft zu gewährleisten.
8)
Vom Sonntagsgebot wird weiterhin Dispens erteilt. Dies ist auch ein deutliches Signal für ältere Menschen oder Personen, die zu einer Risikogruppe gehören. Diese sollen einerseits nicht grundsätzlich von der Möglichkeit der Mitfeier des Gottesdienstes ausgeschlossen werden, aber andererseits auch keine falsche innere Verpflichtung verspüren, trotz des Bewusstseins der eigenen Gefährdung am Gottesdienst teilzunehmen. Auf der Internetseite www.ebfr.de/seelsorgejetzt werden weiterhin Gottesdienste für zuhause bereitgestellt.
9)
Diesbezüglich wird auch geraten, bisher durchgeführte Live-Streams von Gottesdiensten weiter fortzusetzen, um so auch die Mitfeier von zu Hause weiterhin zu ermöglichen.
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III. Regelungen für die liturgische Gestaltung der Heiligen Messe, insbesondere des eucharistischen Teils:

1)
Neben dem Priester sind an der liturgischen Gestaltung maximal zwei Ministrantinnen bzw. Ministranten, eine Lektorin oder ein Lektor, eine Kantorin oder ein Kantor und die Organistin oder der Organist beteiligt, ggf. noch ein Diakon. Konzelebrationen finden in der Regel nicht statt. Auf musikalische Begleitung durch Chor oder Orchester wird verzichtet. Dagegen besteht die Möglichkeit, dass eine Gruppe aus wenigen Einzelstimmen den Gottesdienst musikalisch mitgestaltet.
2)
Der Wortgottesdienst ist unter dem Gesichtspunkt des Virenschutzes unproblematisch. Dies gilt auch analog für die Wort-Gottes-Feiern, die sich in unserer Erzdiözese in vielen Kirchengemeinden etabliert haben.
3)
Auch wenn die Abstandsregeln eingehalten werden, liegt im Gemeindegesang ein erhöhtes Risikopotential für evtl. Ansteckungen. Deswegen wird auf das Singen von Gemeindeliedern insgesamt verzichtet. Jedoch sollte ein ausgewogenes musikalisches Programm, auch unter Einbeziehung von Instrumentalmusik, im Zusammenspiel der unter III. 1) genannten musikalischen Akteure zusammengestellt werden. Falls notwendig, werden die Gläubigen gebeten, ihr eigenes Gotteslob mitzubringen.
4)
Die Körbe für die Kollekte werden nicht durch die Reihe gereicht, sondern am Ausgang aufgestellt.
5)
Die Mesnerin oder der Mesner wird gebeten, Kelch, Hostienschale, Patene sowie Wein- und Wassergefäße besonders sorgfältig zu reinigen. Die Befüllung der Hostienschale erfolgt in der Form, dass hierzu eine Alltagsmaske und Handschuhe zu tragen sind. Das in manchen Gemeinden praktizierte Einlegen der Hostien durch die Gläubigen entfällt.
6)
Der Priester, ggf. der Diakon oder andere Kommunionspenderinnen oder Kommunionspender desinfizieren sich vor dem Gottesdienst und vor der Kommunionspendung ihre Hände. Die Gaben und Gefäße für die Feier der Eucharistie befinden sich schon auf dem Altar oder in dessen unmittelbarer Nähe. Nur der Priester oder Diakon (nicht die Ministrantin oder der Ministrant!) nehmen die Gaben und Gefäße in die Hand.
7)
Während des gesamten Hochgebets bleibt die Schale mit den Hostien für die Kommunion der Gläubigen mit der Palla bedeckt.
8)
Auf den Friedensgruß mit Handschlag, Umarmen etc. wird weiterhin verzichtet.
9)
Die Kommunionausteilung erfolgt durch Hinzutreten der Mitfeiernden, wobei auch hier immer der Abstand von 2 m zwischen den Mitfeiernden eingehalten werden muss. Hier empfiehlt es sich, ggf. Abstände auf dem Kirchenboden farbig zu markieren.
10)
Die Kommunion wird ohne individuellen Spendedialog („Der Leib Christi.“ – „Amen.“) ausgeteilt. Dieser wird einmal kollektiv zu Beginn der Kommunionausteilung gesprochen. Den Gläubigen wird die Kommunion in angemessenem Abstand gereicht. Es darf zu keiner Berührung der Hände bei der Kommunionspendung kommen!
Es kann sich anbieten, dass diejenigen, die die Kommunion austeilen, Handschuhe tragen, ggf. kann auch die Spendung der Kommunion mithilfe einer Zange in Betracht gezogen werden. Mund- und Kelchkommunion werden in der Messfeier weiterhin nicht praktiziert.
11)
Kinder und Erwachsene, die zur Kommunion hinzutreten, aber nicht kommunizieren, werden ohne Berührung gesegnet.
Diese Instruktion tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Freiburg i. Br., den 4. Mai 2020
Erzbischof Stephan Burger