Erzbistum Freiburg
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Geltungszeitraum von: 01.11.2005

Geltungszeitraum bis: 18.06.2024

Schlichtungsverfahrensordnung für Angelegenheiten der Pfarrgemeinde- und Dekanatsräte (SchlVerfO)

vom 12. Oktober 2005

(ABl. 2005, S. 190)

Gemäß § 14 Absatz 3 der Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg vom 5. Juli 2004 (ABl. S. 353,444) wird die folgende Ordnung erlassen:
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Abschnitt I: Errichtung und Zuständigkeit der Schlichtungsstelle

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§ 1 Name und Sitz

1Zur Beilegung von Streitfällen innerhalb von oder zwischen Pfarrgemeinderäten/Dekanatsräten oder zwischen Pfarrer/Dekan und Pfarrgemeinderat/Dekanatsrat wird in jeder Region eine Schlichtungsstelle gebildet. 2Die Schlichtungsstelle führt den Namen „Schlichtungsstelle für Pfarrgemeinde- und Dekanatsräte in der Region ...“. 3Sie hat ihren Sitz am Dienstsitz des jeweiligen Regionaldekans.
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§ 2 Aufgaben

Die Schlichtungsstelle dient der gütlichen Beilegung von Streitfällen über die Auslegung und Anwendung der Satzung für die Pfarrgemeinderäte (PGRS), der Satzung für die Dekanatsräte (DekRS) sowie der diese Satzungen ergänzenden Ordnungen.
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§ 3 Zuständigkeit

(1) Die Schlichtungsstelle kann insbesondere in den Fällen der §§ 9 Absatz 2,10 Absatz 3 und 27 der Satzung für die Pfarrgemeinderäte sowie in den in der Wahlordnung und der Satzung für die Dekanatsräte vorgesehenen Fällen mit dem Ziel der gütlichen Einigung angerufen werden (Vermittlungsverfahren).
(2) Die Schlichtungsstelle entscheidet verbindlich durch Schlichtungsspruch in den Fällen der §§ 7 Absatz 3 und 8 Absatz 4 PGRS sowie 6 Absatz 2 Satz 4 DekRS (Spruchverfahren).
(3) Die Schlichtungsstelle kann nicht angerufen werden
  1. zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit kirchlicher Rechtsnormen,
  2. in Lehrstreitigkeiten,
  3. in Streitigkeiten bezüglich der Verkündigung, der Liturgie und der Spendung der Sakramente,
  4. in Angelegenheiten, welche dem Kirchlichen Arbeitsgericht, der Arbeitsrechtlichen Vermittlungsstelle, der MAVO-Einigungsstelle oder dem KODA-Vermittlungsausschuss zugewiesen sind,
  5. in kirchenaufsichtlichen Genehmigungsverfahren,
  6. in Finanz- und Personalangelegenheiten, welche in die Zuständigkeit des Erzbischofs oder des Erzbischöflichen Ordinariats fallen,
  7. in Streit- oder Strafsachen, die in einem kanonischen Verfahren vor dem Erzbischöflichen Offizialat zu klären sind.
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Abschnitt II: Bildung und Zusammensetzung der Schlichtungsstelle

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§ 4 Zusammensetzung

(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus dem Regionaldekan als Vorsitzendem und Beisitzerinnen oder Beisitzern, die von den Dekanatsräten gemäß § 7 Abs. 1 gewählt werden.
(2) Die Schlichtungsstelle tritt zusammen und entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und je einer/einem vom Antragsteller und vom Antragsgegner für die Durchführung des Verfahrens aus der Beisitzerliste (§ 7) benannten Beisitzerin/Beisitzer.
(3) Zu jeder Sitzung der Schlichtungsstelle ist ein Protokollführer hinzuzuziehen, der vom Vorsitzenden bestellt wird.
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§ 5 Rechtsstellung der Mitglieder

(1) 1Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. 2Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes weder beschränkt, benachteiligt noch bevorzugt werden.
(2) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle und der Protokollführer unterliegen der Schweigepflicht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
(3) 1Der Vorsitzende nimmt sein Amt in Ausübung dienstlicher Tätigkeit wahr. 2Die Tätigkeit der Beisitzerinnen und Beisitzer ist ehrenamtlich. 3Die Mitglieder der Schlichtungsstelle erhalten Auslagenersatz gemäß den in der Erzdiözese geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.
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§ 6 Berufungsvoraussetzungen

Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Schlichtungsstelle müssen, soweit sie nicht dem Klerikerstand angehören, die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in den Pfarrgemeinderat erfüllen und die Gewähr dafür bieten, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten.
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§ 7 Wahl und Benennung der Beisitzer

(1) 1Jeder Dekanatsrat wählt für die Dauer seiner Amtszeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen drei Personen zu Beisitzern der Schlichtungsstelle. 2Mindestens ein Beisitzer muss dem Klerikerstand angehören. 3Die Wiederwahl ist zulässig. 4Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle führt die Beisitzerliste in alphabetischer Reihenfolge.
(2) Das Amt eines Beisitzers endet vor Ablauf der Amtszeit
  1. mit dem Rücktritt,
  2. mit der Feststellung des Wegfalls der Wählbarkeitsvoraussetzungen durch den Erzbischof.
(3) 1Benennen der Antragsteller und der Antragsgegner dieselbe Person als Beisitzer, so hat die zuerst eingegangene Benennung den Vorrang. 2Die andere Partei benennt innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten Frist einen anderen Beisitzer.
(4) Benennt eine Partei trotz Aufforderung innerhalb einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist keinen Beisitzer, wird er vom Vorsitzenden bestimmt.
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§ 8 Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schlichtungsstelle

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schlichtungsstelle gelten die §§ 41 bis 44 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend mit der Maßgabe, dass über das Ablehnungsgesuch das Erzbischöfliche Ordinariat entscheidet, dem der Vorsitzende der Schlichtungsstelle das Ablehnungsgesuch zusammen mit den Stellungnahmen des abgelehnten Mitglieds und der anderen Mitglieder unverzüglich übermittelt.
(2) Ist der Vorsitzende vom Verfahren ausgeschlossen, erklärt er sich für befangen oder wird er wegen Besorgnis der Befangenheit von einer Partei wirksam abgelehnt, bestellt der Erzbischof eine andere Person zum Vorsitzenden der Schlichtungsstelle.
(3) 1Ist ein Beisitzer vom Verfahren ausgeschlossen, erklärt er sich für befangen oder wird er wegen Besorgnis der Befangenheit von einer Partei wirksam abgelehnt, benennt die betroffene Partei einen neuen Beisitzer. 2§ 7 Absatz 4 gilt entsprechend.
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§ 9 Kosten

(1) Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenfrei.
(2) Auslagen der Parteien und ihrer Beistände werden nicht erstattet.
(3) Kosten für Zeugen und Sachverständige sind von der Partei zu tragen, die sie benannt hat.
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Abschnitt III: Verfahren der Schlichtungsstelle

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§ 10 Einleitung und Vorbereitung des Verfahrens

(1) 1Die Schlichtungsstelle wird auf Antrag tätig. 2Der Antrag ist schriftlich in doppelter Ausfertigung an den Vorsitzenden zu richten. 3Er soll den Antragsteller, den Antragsgegner und den Streitgegenstand bezeichnen und eine Begründung enthalten.
(2) 1Der Vorsitzende bereitet die Verhandlung der Schlichtungsstelle vor, übersendet den Antrag an den Antragsgegner und bestimmt eine Frist zur schriftlichen Erwiderung sowie zur Benennung der Beisitzer. 2Die Antragserwiderung übermittelt er an den Antragsteller und bestimmt einen Termin, bis zu dem abschließend schriftsätzlich vorzutragen ist.
(3) 1Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. 2Die Rücknahme des Antrags erfolgt durch schriftliche Erklärung oder durch Erklärung zu Protokoll.
(4) Eine Änderung des Antrags ist zuzulassen, wenn der Antragsgegner zustimmt oder die Schlichtungsstelle die Änderung für sachdienlich hält.
(5) 1Erweist sich ein Antrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kann der Vorsitzende den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch mit Gründen versehenen Beschluss abweisen. 2Gegen den Beschluss des Vorsitzenden kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Erzbischöflichen Ordinariat einlegen.
(6) Der Vorsitzende kann aus wichtigem Grund sachdienliche einstweilige Anordnungen treffen.
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§ 11 Vorgespräch

1Der Vorsitzende führt vor der mündlichen Verhandlung mit den Parteien ein Vorgespräch, um eine gütliche Einigung herbeizuführen. 2Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 3Verweigern sich der Antragsteller oder der Antragsgegner trotz abschließender Fristsetzung dem Vorgespräch, stellt die Schlichtungsstelle in einer Angelegenheit nach § 3 Abs. 1 das Verfahren ein oder entscheidet in einer Angelegenheit nach § 3 Absatz 2 aufgrund Aktenlage durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung.
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§ 12 Ladung

(1) 1Der Vorsitzende bestimmt nach Eingang der Klageerwiderung, spätestens nach Fristablauf, Termin zur mündlichen Verhandlung. 2Er lädt dazu die Parteien mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und benachrichtigt hiervon den zuständigen Dekan und das Erzbischöfliche Ordinariat. 3Die Frist kann in dringenden Fällen verkürzt werden.
(2) In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben einer Partei auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Der Vorsitzende trifft alle Anordnungen, die notwendig sind, um das Schlichtungsverfahren möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
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§ 13 Gang der mündlichen Verhandlung

(1) 1Die Verhandlung vor der Schlichtungsstelle ist mündlich und nicht öffentlich. 2Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats und der zuständige Dekan sind berechtigt, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
(2) Beistände können vom Vorsitzenden zugelassen werden, wenn die Wahrung der Rechte einer oder beider Parteien dies sinnvoll erscheinen lässt.
(3) 1Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung. 2Nach Aufruf der Sache trägt er den bisherigen Sach- und Streitstand vor. 3Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihr Begehren zu nennen und zu begründen.
(4) 1Der Vorsitzende erörtert die Sache mit den Parteien sachlich und rechtlich. 2Er hat darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt und alle für die Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. 3Dabei soll er die Einigung der Parteien fördern.
(5) Die Beisitzer haben das Recht, Fragen zu stellen.
(6) Über die mündliche Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 14 Beweisaufnahme

(1) 1Die Schlichtungsstelle erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung, soweit dies für die Entscheidung erheblich ist. 2Sie kann insbesondere Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen, Augenschein einnehmen und Urkunden heranziehen. 3Vereidigungen durch die Schlichtungsstelle sind nicht zulässig.
(2) 1Die Schlichtungsstelle kann schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder Beweis erheben lassen oder eine andere kirchliche Stelle um die Beweisaufnahme oder die Vereidigung eines Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. 2Die Parteien werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen.
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§ 15 Vergleich

(1) 1Die Parteien können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zur Niederschrift der Schlichtungsstelle oder des Vorsitzenden einen Vergleich schließen oder das Verfahren für erledigt erklären. 2Die Schlichtungsstelle soll den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. 3Dieser wird entweder in der mündlichen Verhandlung oder schriftlich mit einer Äußerungsfrist vorgelegt.
(2) Stimmen die Parteien dem Vergleichsvorschlag zu, ist der Vergleich durch den Vorsitzenden schriftlich niederzulegen und von den Parteien zu unterzeichnen.
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§ 16 Beratung und Abstimmung

(1) An der Beratung und Abstimmung nehmen ausschließlich der Vorsitzende und die Beisitzer teil.
(2) 1Die Schlichtungsstelle entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
(3) Über den Hergang der Beratung und Abstimmung ist Stillschweigen zu bewahren.
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§ 17 Beschluss

(1) 1Kommt ein Vergleich nicht zustande, entscheidet die Schlichtungsstelle durch Beschluss. 2Die Schlichtungsstelle entscheidet nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 3Der Beschluss darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
(2) Die Schlichtungsstelle kann auf folgendes erkennen:
  1. Abweisung des Antrags,
  2. Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
  3. Verurteilung zu einer Leistung oder Unterlassung,
  4. Empfehlung an die Parteien,
  5. Empfehlung an den Erzbischof.
(3) 1Der Beschluss enthält:
  1. die Bezeichnung der Parteien,
  2. die Entscheidungsformel,
  3. den Sachverhalt und die Entscheidungsgründe.
2Die Parteien können auf die schriftliche Darstellung von Sachverhalt und Entscheidungsgründen verzichten.
(4) 1Der Beschluss ist schriftlich abzufassen. 2In dem Beschluss sind die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art anzugeben, die für die Überzeugungsbildung der Schlichtungsstelle leitend gewesen sind. 3Der Beschluss ist von allen Mitgliedern der Schlichtungsstelle zu unterschreiben. 4Er soll den Parteien innerhalb eines Monats zugestellt werden.
(5) Der Vorsitzende übersendet den Beschluss dem zuständigen Dekan sowie dem Erzbischöflichen Ordinariat.
(6) Gegen einen im Spruchverfahren nach § 3 Absatz 2 ergangenen Beschluss der Schlichtungsstelle kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Erzbischöflichen Ordinariat eingelegt werden.
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Abschnitt IV: Übergangs- und Schlussvorschriften

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§ 18 Vorläufige Zuständigkeit der Vorstände der Dekanatsräte

1Die Aufgaben der Schlichtungsstelle werden vorläufig bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Wahl der Beisitzer (§ 7 Absatz 1) in allen Dekanaten einer Region abgeschlossen und die Ergebnisse der Wahl dem Regionaldekan mitgeteilt worden sind, von den Vorständen der Dekanatsräte auf der Grundlage dieser Ordnung wahrgenommen. 2Der Regionaldekan teilt diesen Zeitpunkt den Vorsitzenden der Dekanatsräte schriftlich mit.
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§ 19 Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.
(2) Für die Tätigkeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung im Amt befindlichen Pfarrgemeinderäte bleiben die bisherigen die Schlichtung regelnden Rechtsvorschriften maßgebend.

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