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Geltungszeitraum von: 21.10.2020

Geltungszeitraum bis: 28.05.2021

Instruktion zur Feier der Liturgie in Zeiten der Corona-Krise (InstrLitCoV)

vom 21. Oktober 2020

(ABl. 2020. S. 439)

Die Kirche weiß sich verpflichtet, die Gesundheit aller zu schützen, die einen Gottesdienst mitfeiern. Deshalb sind Gottesdienste so zu gestalten, dass die Gefahr einer Ansteckung auszuschließen ist. Gleichzeitig ist nicht außer Acht zu lassen, dass bei jedem Gottesdienst Form und Ästhetik eine wesentliche Rolle spielen. Alle diesbezüglichen Faktoren sind in guter Weise gegeneinander abzuwiegen.
Zu der Corona-Verordnung (CoronaVO) des Landes Baden-Württemberg in der geltenden Fassung und den einschlägigen Verordnungen der Ministerien ergeht folgender Anwendungserlass zur Feier von Gottesdiensten in der Erzdiözese Freiburg:
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I. Allgemeine Hinweise

1)
In allen Kirchen, die von ihrer Größe und ihrer Einrichtung her dazu geeignet sind, können öffentliche Gottesdienste gefeiert werden.
2)
Taufen, Firmungen und Hochzeiten verlangen wegen ihres besonderen, teils mit engerem physischen Kontakt verbundenen liturgischen Charakters eine besonders sorgfältige Einhaltung der Regeln. Tauffeiern sind bevorzugt als Einzeltaufen zu feiern.
3)
Die gemeinschaftliche Feier der Krankensalbung ist weiterhin nicht möglich; hingegen unterliegt die Einzelspendung der Krankensalbung und die Überbringung der Krankenkommunion im Einzelfall – abgesehen von der Einhaltung der gebotenen Hygienestandards – keinen Einschränkungen.
4)
Das Führen einer Teilnehmerliste bei Gottesdiensten und das Aufbewahren derselben zur etwaigen Nachverfolgung der Mitfeiernden ist nicht vorgesehen.
5)
Für das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowohl beim Betreten und Verlassen des Gottesdienstraumes als auch während des Gottesdienstes gilt grundsätzlich eine Empfehlung.
6)
Die örtlichen Behörden können ergänzende – ggf. strengere – Allgemeinverfügungen erlassen, die zu beachten sind.
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II. Grundlegendes im Hinblick auf die Feier der Liturgie und den Kirchenraum

1)
Der Zugang zu den Gottesdiensten wird begrenzt. Zu einem Gottesdienst können nur so viele Personen zugelassen werden, wie es mit einem Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Personen bzw. zwischen den Familien (s. II.2) nach allen Seiten möglich ist. Die Mitwirkenden im Liturgischen Dienst sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
2)
Auf diese Begrenzung gilt es genau zu achten, so z. B. durch Einlasskontrollen, gezielt ausgesprochene Einladungen (Zielgruppen) oder durch vorherige Anmeldung.
Die Bestuhlung wird durch Absperrungen oder Markierungen so gestaltet, dass der vorgeschriebene Abstand zwischen den Gläubigen nach allen Seiten gewahrt bleibt. Es empfiehlt sich, die Sitzplätze im Gottesdienstraum zu kennzeichnen, um diese Abstände garantieren zu können und einen guten Überblick zu behalten.
Familien, die miteinander in häuslicher Gemeinschaft wohnen oder in gerader Linie miteinander verwandt sind (Großeltern, Eltern, Kinder), werden nicht getrennt. Gleiches gilt für sonstige Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben.
Auch bei den Laufwegen in den Kirchen (Ein-/Ausgang, Mittel-/Seitengänge) ist dieser Abstand zu beachten; ebenso im Chorraum der Kirche und in der Sakristei. Wenn möglich sind für das Betreten und Verlassen des Gottesdienstraumes verschiedene Türen vorzusehen.
3)
Den Mitfeiernden ist im Kirchenraum die Möglichkeit zur Handdesinfektion zu bieten. Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass von Vielen berührte Einrichtungsgegenstände (Türklinken, Bänke etc.) nach jeder Veranstaltung gereinigt werden. Der Gebrauch von Seifenwasser ist ausreichend.
In den Kirchen sind keine Gotteslobe auszulegen. Die Weihwasserbecken an den Kircheneingängen bleiben weiterhin leer.
4)
Dem Raumklima in den Kirchen ist hinsichtlich der Belüftung und der Beheizung besondere Aufmerksamkeit zu widmen1#.
5)
Damit diese Regelungen eingehalten werden, braucht es Haupt- und Ehrenamtliche, die sich bereit erklären, im Sinn eines Empfangs- und Ordnerdienstes auf deren Einhaltung zu achten. Bei diesem Dienst ist auf das Tragen einer Alltagsmaske zu bestehen.
6)
Die Verantwortlichen vor Ort müssen für jeden Gottesdienstort – auch für Gottesdienste unter freiem Himmel – ein schriftliches Hygienekonzept erstellen, das die Umsetzung der Vorgaben darstellt, eine verantwortliche Person ausweist und den örtlichen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen ist.
Gleichzeitig ist in geeigneter Weise bekanntzumachen, dass Personen mit Krankheitssymptomen nicht an der Feier des Gottesdienstes teilnehmen können.
7)
Auch wenn die Abstandsregeln eingehalten werden, bedeutet Gesang ein mögliches Risiko für Ansteckungen. Deswegen ist dieser auf den Gebrauch von Akklamationen (z. B. bei der Präfation), Kehrversen (z. B. beim Antwortpsalm) oder den Hallelujaruf zu beschränken.
Eine ausgewogene musikalische Gestaltung des Gottesdienstes – mit Instrumentalmusik (Orgel, Bläser etc.), Kantoren- oder Scholagesang u. Ä. – ist anzustreben.
Bei der musikalischen Gestaltung ist darauf zu achten, dass sowohl Sängerinnen und Sänger einer Schola sowie Instrumentalisten einen Abstand von 2 m in alle Richtungen einhalten.
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III. Regelungen für die liturgische Gestaltung der Heiligen Messe, insbesondere des eucharistischen Teils:

1)
Zum Liturgischen Dienst gehören in der Regel neben dem Priester und dem Diakon die Ministrantinnen und Ministranten, Lektorinnen und Lektoren, Kantorinnen und Kantoren und die Organistin oder der Organist. Die Einteilung und Ausübung dieser Dienste hat unter der Berücksichtigung des vorhandenen Raumes und der vorgegebenen Abstandsregeln zu geschehen. Auf größere Konzelebrationen ist derzeit zu verzichten.
2)
Die Körbe für die Kollekte werden nicht durch die Reihe gereicht, sondern am Ausgang aufgestellt.
3)
Die Mesnerin oder der Mesner ist gehalten, Kelch, Hostienschale, Patene sowie Wein- und Wassergefäße besonders sorgfältig zu reinigen. Die Befüllung der Hostienschale erfolgt in der Form, dass hierzu eine Alltagsmaske und Handschuhe zu tragen sind. Das in manchen Gemeinden praktizierte Einlegen der Hostien durch die Gläubigen entfällt.
4)
Der Priester, ggf. der Diakon oder andere Kommunionspenderinnen oder Kommunionspender desinfizieren sich vor dem Gottesdienst und vor der Kommunionspendung ihre Hände. Die Gaben und Gefäße für die Feier der Eucharistie befinden sich schon auf dem Altar oder in dessen unmittelbarer Nähe. Nur der Priester oder Diakon nehmen die Gaben und Gefäße in die Hand.
5)
Während des gesamten Hochgebets bleibt die Schale mit den Hostien für die Kommunion der Gläubigen mit der Palla bedeckt.
6)
Auf den Friedensgruß mit Handschlag, Umarmen etc. wird weiterhin verzichtet.
7)
Die Kommunionspendung erfolgt durch Hinzutreten der Mitfeiernden, wobei auch hier immer der Mindestabstand zwischen den Mitfeiernden eingehalten werden muss. Hier empfiehlt es sich, ggf. Abstände auf dem Kirchenboden farbig zu markieren.
8)
Die Kommunion wird ohne individuellen Spendedialog („Der Leib Christi.“ – „Amen.“) ausgeteilt. Dieser wird einmal kollektiv zu Beginn der Kommunionausteilung gesprochen. Den Gläubigen wird die Kommunion in angemessenem Abstand gereicht.
Mund- und Kelchkommunion werden in der Messfeier weiterhin nicht praktiziert; davon unberührt bleibt der Empfang der Mundkommunion außerhalb der Messfeier möglich, wenn die Gläubigen gelegen2# darum bitten. Die Verantwortung dafür liegt allein beim jeweiligen Spender bzw. bei der jeweiligen Spenderin und den Kommunizierenden.
9)
Kinder und Erwachsene, die zur Kommunion hinzutreten, aber nicht kommunizieren, werden ohne Berührung gesegnet.
10)
Vom Sonntagsgebot wird weiterhin Dispens erteilt. Dies ist auch ein deutliches Signal für ältere Menschen oder Personen, die zu einer Risikogruppe gehören. Diese sollen einerseits nicht grundsätzlich von der Möglichkeit der Mitfeier des Gottesdienstes ausgeschlossen werden, aber andererseits auch keine falsche innere Verpflichtung verspüren, trotz des Bewusstseins der eigenen Gefährdung am Gottesdienst teilzunehmen.
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IV. Regelungen für die Gestaltung von Gottesdiensten im Freien

1)
Für Gottesdienste im Freien gelten die gleichen Regeln wie für Gottesdienste in geschlossenen Räumen. Auf staatliche Vorgaben der maximalen Teilnehmerzahl ist zu achten.
2)
Prozessionen können nur dann durchgeführt werden, wenn die vorgesehenen Abstände beim Gehen gut eingehalten werden können; allfällige Genehmigungen der örtlichen Behörden müssen eingeholt werden. Dies ist auch im Hinblick auf Wallfahrten zu beachten.
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V. Regelungen entsprechend der Pandemiestufen des Landes Baden-Württemberg

Die oben genannten Regelungen der Erzdiözese für die Liturgie gelten für die Pandemiestufen 1 und 2. Ruft das Land Baden-Württemberg die Pandemiestufe 3 aus, so gelten folgende zusätzliche Regelungen:
1)
Von allen Mitfeiernden des Gottesdienstes sind Name, Vorname und Telefonnummer oder Adresse zu erfassen.3#
2)
Die Mitfeiernden sind sowohl beim Betreten und Verlassen des Gottesdienstraums sowie während des ganzen Gottesdienstes verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, mit Ausnahme derjenigen, die in der Liturgie einen Dienst tun und hierdurch in der Ausübung desselben gehindert werden oder die durch ein ärztliches Attest davon befreit sind.
3)
Gemeindegesang nach II. 7 ist nicht möglich. Davon unberührt bleiben die Regelungen für den Kantoren- und Scholagesang und den Einsatz von Instrumentalisten.
4)
Für Gottesdienste im Freien und für Trauerfeiern sowie Beerdigungen auf Friedhöfen gilt die Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden gemäß der Vorgabe der jeweils geltenden Corona-Verordnung bzw. der einschlägigen Verordnungen der Ministerien4#.
Diese Instruktion tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 21. Oktober 2020
Erzbischof Stephan Burger

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1 ↑ Für die Herbst- und Wintermonate wurde eine Handreichung erstellt mit Empfehlungen zum „Lüften & Temperieren von Kirchen während der Corona-Pandemie“.
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2 ↑ Z.B. im Anschluss an die Messfeier; ungelegen etwa wäre es, die Bitte an eine Kommunionspenderin/einen Kommunionspender zu richten, der zu einer Corona-Risikogruppe gehört.
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3 ↑ Die Datenerfassung hat die Erfordernisse des Datenschutzes sowie der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg zu erfüllen. Die Daten sind vier Wochen nach dem Gottesdienst zu vernichten. Das Auslegen von Listen, in denen sich die Teilnehmenden selbst eintragen, ist nicht zulässig. Das Referat Datenschutz des Erzbischöflichen Ordinariates stellt ein Muster für ein Formular zur Verfügung, das über die Homepage heruntergeladen werden kann.
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4 ↑ Derzeit (21. Oktober 2020): 500 Personen bei Gottesdiensten; 100 Personen bei Beerdigungen.