Erzbistum Freiburg
.Stiftungen der Erzdiözese Freiburg, Referat Immobilienmanagement – Grundstücke/
#Zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, d bis h –
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Erläuterungen zu § 1 der Ausführungsbestimmungenzu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen)
Stiftungen der Erzdiözese Freiburg, Referat Immobilienmanagement – Grundstücke/
Kirchen- und Staatskirchenrecht
(S. Hünerfeld/M. Reis/
S. Stefer)
Stand: 01.09.2025/04.03.2026
###Zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, d bis h –
Abrufbarkeit „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung“:1#
In § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis Doppelbuchstabe dd sowie in § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d bis h wird u. a. für die jeweilige Nutzungskategorie auf die „Mindestanforderungen Vertragsgestaltung“ in der jeweils aktuellen Fassung Bezug genommen.
Diese Mindestanforderungen sind im Diözesanen Dokumentenportal am Veröffentlichungsort „Immobilien“ zu finden.
#Zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c bis h – Nutzungskategorien nach „visual FM“:2#
In § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c bis h wird u. a. zwischen verschiedenen Nutzungskategorien differenziert.
Maßgeblich für die Eingruppierung eines Grundstückes sind die in der Liegenschaftssoftware der Erzdiözese Freiburg zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes aufgeführten Nutzungskategorien (derzeit visual FM (Version 9.60)).
Nutzungskategorien gemäß visual FM sind:
- Kirche
- Pfarrhaus
- Gemeindehaus
- Kindergarten
- Kapelle
- Mietgebäude
- Sonstige Bebauung
- Bauplatz
- Landwirtschaft
- Forstwirtschaft
- Anlage
- Verkehrsfläche
- Unland
- Sonstiges Unbebaut
Zu § 1 Absatz 2 Nummer 2 – Genehmigungsvermerk:3#
Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 regelt, dass das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten mittels vorgegebenen Vermerks zu bestätigen ist (sog. Genehmigungsvermerk).
Dieser Genehmigungsvermerk des zuständigen örtlichen Verwaltungsorgans (= Beschluss des Ver-waltungsvorstands) ersetzt in den Fällen, in denen die Voraussetzungen der geregelten Vorabgenehmigungen vorliegen, die Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates. Allein der Genehmigungsvermerk ist im Außenverhältnis maßgeblich (z. B. im Rahmen von Immobiliengeschäften). Weder Grundbuchämtern noch Notariaten oder sonstigen mit der Beurkundung und dem rechtlichen Vollzug der Rechtsgeschäfte betrauten staatlichen Stellen obliegt eine formale oder inhaltliche Befassung mit den Vorabgenehmigungsvoraussetzungen.
Die entsprechende Vorlage des Genehmigungsvermerks ist im Diözesanen Dokumentenportal DDP unter dem Veröffentlichungsort „Kirchengemeinden“>“Vorabgenehmigungen“ bei dem betreffenden Reiter abrufbar.
Bestätigung „in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten“ bedeutet, dass der Genehmigungsvermerk jedenfalls zur internen Dokumentation zu den betreffenden, im Haus verbleibenden (Vertrags-)Unterlagen zu nehmen ist. Er ist nicht unmittelbar in eine vertragliche Regelung aufzunehmen.
Der Genehmigungsvermerk ist jedenfalls als Schriftstück von besonderer Wichtigkeit gemäß § 4 der Siegelordnung zu siegeln.
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1 ↑ Stand: 01.09.2025, Stiftungen der Erzdiözese Freiburg, Referat Immobilienmanagement – Grundstücke
(S. Hünerfeld/M. Reis)
1 ↑ Stand: 01.09.2025, Stiftungen der Erzdiözese Freiburg, Referat Immobilienmanagement – Grundstücke
(S. Hünerfeld/M. Reis)