Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 8
der Ausführungsbestimmungen
zu § 65 Satz 1 des Pfarreigesetzes (Vorabgenehmigungen)

Kirchen- und Staatskirchenrecht
(S. Stefer)

Stand: 04.03.2026

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Zu § 8 Absatz 2 Nummer 2 – Genehmigungsvermerk:

Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 regelt, dass das Vorliegen der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Nummer 1 durch das zuständige örtliche Verwaltungsorgan in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten mittels vorgegebenen Vermerks zu bestätigen ist (sog. Genehmigungsvermerk).
Dieser Genehmigungsvermerk des zuständigen örtlichen Verwaltungsorgans (= Beschluss des Ver-waltungsvorstands) ersetzt in den Fällen, in denen die Voraussetzungen der geregelten Vorabgenehmigungen vorliegen, die Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates. Allein der Genehmigungsvermerk ist im Außenverhältnis maßgeblich (z. B. im Rahmen von Immobiliengeschäften). Weder Grundbuchämtern noch Notariaten oder sonstigen mit der Beurkundung und dem rechtlichen Vollzug der Rechtsgeschäfte betrauten staatlichen Stellen obliegt eine formale oder inhaltliche Befassung mit den Vorabgenehmigungsvoraussetzungen.
Die entsprechende Vorlage des Genehmigungsvermerks ist im Diözesanen Dokumentenportal DDP unter dem Veröffentlichungsort „Kirchengemeinden“>“Vorabgenehmigungen“ bei dem betreffenden Reiter abrufbar.
Bestätigung „in den Vertragsausfertigungen bzw. Dokumenten“ bedeutet, dass der Genehmigungsvermerk jedenfalls zur internen Dokumentation zu den betreffenden, im Haus verbleibenden (Vertrags-)Unterlagen zu nehmen ist. Er ist nicht unmittelbar in eine vertragliche Regelung aufzunehmen.
Der Genehmigungsvermerk ist jedenfalls als Schriftstück von besonderer Wichtigkeit gemäß § 4 der Siegelordnung zu siegeln.

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