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Mehrmalige Messfeier an einem Tag

vom 23. Mai 1984

(ABl. 1984, S. 272)

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  1. Nach der Ordnung der Kirche darf der Priester am selben Tag in der Regel nur einmal die Eucharistie zelebrieren oder konzelebrieren (can., 905 § 1 CIC).
  2. Angesichts des bestehenden Priestermangels erlauben wir an Werktagen eine zweite Zelebration in folgenden Fällen:
    1. An Hochfesten und Festen, die keine gebotenen Feiertage sind, aber im Leben der Pfarrgemeinde begangen werden;
    2. am ersten Freitag im Monat (Herz-Jesu-Freitag);
    3. an Tagen, die unter großer Beteiligung des Volkes begangen werden (z. B. Wallfahrtstage, Gelübdetage)
    4. wenn Trauungs- oder Beerdigungsgottesdienste zu halten sind;
    5. wenn pastorale Gründe für die Messfeier einer kleinen Gemeinschaft (Gruppenmesse) sprechen und dennoch die Gemeindemesse nicht ausfallen kann.
  3. An Sonn- und gebotenen Feiertagen wird auch eine dritte Zelebration (einschließlich Vorabendmesse) erlaubt, wenn dies aus seelsorgerlichen Gründen notwendig ist (can. 905 § 2 CIC, auch Synodenbeschluss „Gottesdienst" 2.4.3).
  4. In Fällen, die im Vorstehenden nicht genannt sind, aber eine zweite oder dritte Zelebration angezeigt erscheint, ist die Zustimmung des Ordinarius einzuholen.
  5. Priester, die aus pastoralen Gründen schon zelebriert haben, können in begründeten Fällen konzelebrieren (z. B. Bischofsbesuch, Visitation, Priesterzusammenkunft, Begräbnisgottesdienst).
  6. Zelebriert ein Priester mehrmals am Tag, darf er nur das Stipendium für eine Messe zu eigen nehmen. Weitere Stipendien sind zur Verwendung durch den Bischof der Erzb. Kollektur zu überweisen. Nur am Weihnachtstag darf der Priester das Stipendium für eine zweite (und dritte) Messe behalten (can. 951 § 1 CIC).
  7. Für eine in Konzelebration gefeierte zweite (bzw. dritte) Messe am selben Tag darf in keinem Fall ein Stipendium angenommen werden (can. 951 § 2 CIC).