Erzbistum Freiburg
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Erläuterungen zu § 23 der AROPräv

Justitiariat
(S. Stefer)

Stand: 01.01.2026

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Zu Absatz 1:

Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Beachtung dieser Ordnung in den Pfarreien obliegt dem Verwaltungsvorstand (Organ der Kirchengemeinde).

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