.Grundordnung des kirchlichen Dienstes
Grundordnung des kirchlichen Dienstes
im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse – Zentrale Stelle zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung
vom 7. Juli 2015
(ABl. 2015, S. 146)
# 1 Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ wird für die Erzdiözese Freiburg zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung hinsichtlich dieser Ordnung als zentrale Stelle die Individualrechtliche Schlichtungsstelle eingerichtet. 2 Vorsitzender dieser Individualrechtlichen Schlichtungsstelle ist Herr Rolf Kühn, Richter am Arbeitsgericht a. D., Hurststr. 10,76275 Ettlingen-Bruchhausen.